Dienstplan-Software-VergleichDas B2B-Dossier · 2026
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KI-Verordnung und Dienstplan-Software: Wann automatische Dienstplanung als Hochrisiko-KI gilt

Die KI-Verordnung nennt die Dienstplanung nicht beim Namen — aber sie nennt die Zuweisung von Aufgaben nach individuellem Verhalten. Genau das tun manche automatischen Planungsfunktionen. Was der Betrieb als Betreiber wissen muss, welche Fristen nach der Omnibus-Verschiebung gelten und welche Fragen vor der Anbieterwahl gehören.

Aktualisiert: 11. September 2026Von Dr. Katharina MüllerKeine Rechtsberatung im Einzelfall
Kurz gefasst

Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act“) stuft in Anhang III Nr. 4 b) KI-Systeme als Hochrisiko ein, die Aufgaben „auf der Grundlage des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale“ zuweisen oder Leistung und Verhalten von Beschäftigten bewerten. Eine automatische Dienstplanung, die nur vom Betrieb definierte Regeln — Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Besetzungsvorgaben — per Optimierung anwendet, ist in der Regel kein KI-System; sobald sie aus Verhaltensdaten lernt oder Beschäftigte bewertet, ist sie es, und dann meist Hochrisiko. Die Pflichten dafür gelten seit der Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 erst ab dem 2. Dezember 2027; bereits anwendbar sind die Verbote (Art. 5, etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz), die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4) und seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten für Chatbots (Art. 50). Als Betreiber treffen den Betrieb nach Art. 26 unter anderem menschliche Aufsicht, Protokollaufbewahrung von mindestens sechs Monaten und die Information von Betriebsrat und Beschäftigten vor der Inbetriebnahme.

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Welche Fristen gelten — und was die Omnibus-Verordnung verschoben hat

Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird gestaffelt anwendbar. Für Dienstplan-Software zählen fünf Termine. Der wichtigste hat sich im Sommer 2026 verschoben: Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III sollten ursprünglich am 2. August 2026 greifen. Mit der Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 — vom Europäischen Parlament am 16. Juni 2026 und vom Rat am 29. Juni 2026 angenommen, veröffentlicht am 24. Juli, in Kraft seit 27. Juli 2026 — wurde dieser Termin auf den 2. Dezember 2027 gelegt. Die Anforderungen selbst sind unverändert; nur die Frist hat sich bewegt.

Zeitplan der KI-Verordnung aus Sicht eines Betriebs mit Dienstplan-Software
DatumWas giltBedeutung für Dienstplanung
2. Februar 2025Verbotene Praktiken (Art. 5); Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4)Keine Emotionserkennung am Arbeitsplatz; Beschäftigte, die KI-Funktionen nutzen, müssen sie verstehen
2. August 2025Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck; Governance-Strukturenbetrifft Modellanbieter, nicht den Betrieb
2. August 2026Transparenzpflichten (Art. 50); Marktüberwachung; SanktionsrahmenKI-Assistenten in der Software müssen sich als KI zu erkennen geben
2. Dezember 2027Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (verschoben von August 2026)Anbieterpflichten Art. 9–15, Betreiberpflichten Art. 26 für lernende Zuweisungs- und Bewertungsfunktionen
2. August 2028Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I (verschoben von August 2027)für Dienstplan-Software ohne Bedeutung

Zwei Punkte der Omnibus-Verordnung sind für Betriebe zusätzlich relevant: Die vereinfachten Pflichten für kleine und mittlere Unternehmen gelten nun auch für kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (Small Mid-Caps), und die Pflicht zur KI-Kompetenz wurde abgeschwächt — Anbieter und Betreiber sollen die Kompetenz ihres Personals fördern, statt ein bestimmtes Niveau garantieren zu müssen. Der Kern bleibt: Wer eine KI-Funktion einsetzt, muss wissen, was sie tut.

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Ist automatische Dienstplanung überhaupt ein KI-System?

Die Verordnung gilt nur für KI-Systeme im Sinne von Art. 3 Nr. 1: maschinengestützte Systeme, die mit einem gewissen Grad an Autonomie arbeiten und aus Eingaben ableiten, wie sie Ausgaben — Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen — erzeugen. Die Leitlinien der Kommission zur Definition grenzen davon Systeme ab, die ausschließlich vom Menschen festgelegte Regeln anwenden oder klassische mathematische Optimierung ohne Lernkomponente betreiben.

Für die Dienstplanung ist das die entscheidende Weiche. Ein regelbasierter Solver, der Schichten so verteilt, dass Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Ruhezeiten und Besetzungsvorgaben eingehalten werden, tut nichts anderes als das, was eine Planerin mit genügend Zeit von Hand täte — nur schneller. Er lernt nichts, er bewertet niemanden, und jede Regel stammt vom Betrieb. Ein System dagegen, das aus der Historie Präferenzen einzelner Personen vorhersagt, ein Zuverlässigkeits- oder Fehlzeitenprofil bildet und die Zuweisung daran ausrichtet, leitet seine Ausgaben aus Daten ab — und ist damit ein KI-System, das zugleich genau die Beschreibung in Anhang III Nr. 4 b) erfüllt.

Typische Funktionen von Dienstplan-Software und ihre Einordnung nach der KI-Verordnung
FunktionKI-System?EinordnungFolge
Regelbasierte automatische Planung (Verfügbarkeit, Qualifikation, Besetzungsregeln, ArbZG-Prüfung)in der Regel neinaußerhalb des AnwendungsbereichsDSGVO und BetrVG gelten weiterhin
Bedarfsprognose aus Umsatz-, Wetter- oder Frequenzdatenjakein Personenbezug, nicht in Anhang IIInur allgemeine Pflichten (KI-Kompetenz)
Zuweisung von Schichten nach individuellem Verhalten oder Merkmalen (z. B. Verlässlichkeits-Score, Tauschhistorie)jaHochrisiko, Anhang III Nr. 4 b)Art. 9–15 für den Anbieter, Art. 26 für den Betrieb ab 2. Dezember 2027
Bewertung von Leistung oder Verhalten (Pünktlichkeits-Ranking, Fehlzeitenprognose je Person)jaHochrisiko, Anhang III Nr. 4 b)wie oben; zusätzlich Art. 22 DSGVO bei automatisierten Einzelentscheidungen
KI-Assistent oder Chatbot für PlanungsfragenjaTransparenzpflicht Art. 50Kennzeichnung als KI seit 2. August 2026
Emotionserkennung (z. B. Stimmungsanalyse in Mitarbeiter-App)javerboten am Arbeitsplatz, Art. 5 Abs. 1 lit. fseit 2. Februar 2025 unzulässig, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen

Art. 6 Abs. 3 sieht Ausnahmen vor, etwa für Systeme, die nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erledigen oder eine bereits abgeschlossene menschliche Tätigkeit verbessern. Diese Ausnahmen greifen jedoch nicht, wenn das System natürliche Personen im Sinne der DSGVO profiliert — und genau das ist bei einer Zuweisung nach individuellem Verhalten der Fall. Wer sich auf die Ausnahme berufen will, muss die Einstufung dokumentieren und das System dennoch in der EU-Datenbank registrieren.

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Was der Betrieb als Betreiber tun muss (Art. 26)

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein System entwickeln und in Verkehr bringen, und Betreibern, die es in eigener Verantwortung verwenden. Ein Betrieb, der Dienstplan-Software mit einer Hochrisiko-Funktion einsetzt, ist Betreiber. Seine Pflichten sind überschaubar, aber konkret — und sie ähneln in der Struktur dem, was ein AV-Vertrag nach DSGVO bereits verlangt.

Betreiberpflichten nach Art. 26 KI-Verordnung und ihre Umsetzung im Planungsalltag
PflichtGrundlageUmsetzung
Nutzung gemäß Betriebsanleitung des AnbietersArt. 26 Abs. 1Zweckbindung dokumentieren; keine Nutzung der Zuweisungsfunktion für Zwecke, die der Anbieter ausschließt
Menschliche Aufsicht durch kompetente, befugte PersonenArt. 26 Abs. 2Freigabe des automatisch erzeugten Plans durch die planende Person; Befugnis, Vorschläge zu übersteuern
Überwachung des Betriebs, Meldung von Risiken an den AnbieterArt. 26 Abs. 5Regelmäßige Stichproben: Werden bestimmte Personen systematisch benachteiligt?
Aufbewahrung der automatisch erzeugten ProtokolleArt. 26 Abs. 6mindestens sechs Monate; Exportfähigkeit im Vertrag sichern
Information der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten vor der InbetriebnahmeArt. 26 Abs. 7Betriebsrat einbinden, Beschäftigte schriftlich informieren — parallel zu § 90 und § 87 BetrVG
Information der Personen, über die entschieden wirdArt. 26 Abs. 11Hinweis in der Mitarbeiter-App oder Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung mit den AnbieterinformationenArt. 26 Abs. 9, Art. 35 DSGVODSFA um die KI-Funktion ergänzen

Die Pflicht zur menschlichen Aufsicht ist in der Dienstplanung leichter zu erfüllen als in anderen Anhang-III-Bereichen, weil der Planungsprozess ohnehin eine Freigabe kennt. Entscheidend ist, dass die Freigabe nicht zur Formsache wird: Wer einen automatisch erzeugten Plan jede Woche ungelesen veröffentlicht, übt keine Aufsicht aus. Wie das in einer Betriebsvereinbarung verankert wird, zeigt der Beitrag zur Betriebsvereinbarung zur Dienstplan-Software.

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Was der Anbieter liefern muss — und was der Betrieb davon verlangen sollte

Die schwereren Pflichten treffen den Anbieter: ein Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus (Art. 9), Daten-Governance mit Prüfung auf Verzerrungen (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11), automatische Protokollierung (Art. 12), Transparenz und Betriebsanleitung (Art. 13), Gestaltung für menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15), dazu Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Registrierung in der EU-Datenbank. Für den Betrieb ist das vor allem eine Frage der Auswahl: Ein Anbieter, der bis Dezember 2027 keine Konformitätserklärung für seine Hochrisiko-Funktion vorlegt, darf sie danach nicht mehr in Verkehr bringen — und der Betrieb sie nicht mehr nutzen.

Die praktikable Vorgehensweise ist dieselbe wie beim Auftragsverarbeitungsvertrag: schriftlich fragen, Antworten dokumentieren, im Fragenkatalog an Anbieter mitführen. Fünf Fragen reichen für die Vorprüfung.

Fünf Fragen an den Anbieter: (1) Welche Funktionen des Systems sind KI-Systeme im Sinne von Art. 3 Nr. 1, und welche arbeiten rein regelbasiert? (2) Nutzt die automatische Zuweisung personenbezogene Verhaltens- oder Leistungsdaten — und wenn ja, welche? (3) Wie stuft der Anbieter diese Funktion nach Anhang III ein, und ist die Einstufung dokumentiert? (4) Welche Konformitätsbewertung ist für Dezember 2027 geplant, und wird die Betriebsanleitung nach Art. 13 vorliegen? (5) Wie werden Protokolle nach Art. 12 erzeugt, und kann der Betrieb sie für die Sechs-Monats-Frist exportieren? Ein Anbieter, der Frage 1 nicht beantworten kann, hat seine Produktarchitektur nicht auf die Verordnung hin geprüft.

Für regelbasierte Systeme gilt die Umkehrung: Ein Anbieter, dessen automatische Planung ausschließlich mit den vom Betrieb hinterlegten Regeln arbeitet und den Plan zur Freigabe vorlegt, sollte genau das schriftlich bestätigen — die Bestätigung ist die Grundlage dafür, dass der Betrieb die Funktion außerhalb des Anwendungsbereichs einordnen darf. Beim Testsieger dieses Dossiers, Aplano, folgt die automatische Planung den im System hinterlegten Verfügbarkeiten, Qualifikationen und Besetzungsregeln, und die Veröffentlichung des Plans bleibt bei der planenden Person; welche Anbieter welche Planungslogik einsetzen, ordnet der Vergleich ein.

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Betriebsrat: zwei Rechtsgrundlagen, ein Verfahren

Die KI-Verordnung fügt dem deutschen Mitbestimmungsrecht nichts Neues hinzu, sie verdoppelt es. Art. 26 Abs. 7 verlangt die Information der Arbeitnehmervertretung vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-Systems am Arbeitsplatz „im Einklang mit den Vorschriften und Gepflogenheiten auf Unionsebene und nationaler Ebene“. In Deutschland sind das drei Normen, die seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 ausdrücklich KI erfassen: § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Einführung von KI zu unterrichten und mit ihm zu beraten; § 80 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für KI-Fragen als erforderlich gilt; und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet das erzwingbare Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind — was auf ein System, das Verhalten auswertet, ohne Weiteres zutrifft.

Praktisch heißt das: Die Einführung einer Dienstplan-Software mit lernender Zuweisung ist ohne Betriebsvereinbarung nicht zulässig, und die Betriebsvereinbarung sollte die Betreiberpflichten der Verordnung aufnehmen — wer die Aufsicht ausübt, wie Beschäftigte informiert werden, welche Daten die Zuweisung nutzen darf und welche nicht, wie lange Protokolle aufbewahrt werden. Die Gliederung dafür steht im Beitrag zur Betriebsvereinbarung; die Rolle des Betriebsrats im Einführungsprojekt insgesamt beschreibt die Seite Einführung & Betriebsrat.

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Was jetzt zu tun ist

Die Verschiebung auf Dezember 2027 ist kein Grund zu warten, sondern die Gelegenheit, die Einstufung ohne Zeitdruck zu klären. Drei Schritte sind in der Reihenfolge sinnvoll. Erstens die Inventur: Welche Funktionen der eingesetzten oder geplanten Software leiten Ausgaben aus Daten ab, und welche davon nutzen personenbezogene Verhaltens- oder Leistungsdaten? Diese Liste ist die Grundlage für alles Weitere. Zweitens die bereits geltenden Pflichten: KI-Kompetenz der Planenden dokumentieren, Chatbot-Kennzeichnung prüfen, jede Form von Emotionserkennung ausschließen. Drittens die Vorbereitung auf 2027: Anbieterzusagen schriftlich einholen, Betriebsvereinbarung ergänzen, DSFA um die KI-Funktion erweitern, Protokollexport vertraglich sichern.

Für die Anbieterauswahl ergibt sich daraus ein klares Kriterium, das in Vergleichstabellen selten steht: Erklärbarkeit der Planungslogik. Ein Betrieb, der auf Nachfrage des Betriebsrats erklären kann, warum eine Person eine Schicht bekommen hat und eine andere nicht, hat die Aufsichtspflicht faktisch erfüllt. Ein Betrieb, der auf ein Modell verweist, das niemand erklären kann, hat sie nicht — unabhängig davon, ob die Funktion formal als Hochrisiko eingestuft ist. Die übrigen Kriterien für die Auswahl stehen im Anforderungskatalog; die Gesamtkosten inklusive Compliance-Aufwand ordnet die Seite Gesamtkosten (TCO) ein.

Sanktionsrahmen (Art. 99): Verstöße gegen die Pflichten für Hochrisiko-KI können mit Geldbußen bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, verbotene Praktiken mit bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Zuständig für die Marktüberwachung in Deutschland soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Wesentlichen die Bundesnetzagentur werden.

Häufige Fragen

Ist jede Dienstplan-Software mit automatischer Planung ein KI-System?

Nein. Ein System, das ausschließlich vom Betrieb definierte Regeln – Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Besetzungsvorgaben – per Optimierung anwendet, ist nach den Leitlinien der Kommission zur KI-Systemdefinition in der Regel kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1. Ein KI-System liegt vor, sobald die Software aus Daten ableitet, wie sie Ausgaben erzeugt – etwa Präferenzen, Ausfallwahrscheinlichkeiten oder Bedarfe vorhersagt.

Wann ist Dienstplanung Hochrisiko-KI?

Wenn ein KI-System Aufgaben auf Basis individuellen Verhaltens oder persönlicher Eigenschaften zuweist oder Leistung und Verhalten von Beschäftigten bewertet – so Anhang III Nr. 4 b) der KI-Verordnung. Eine automatische Schichtzuweisung, die Zuverlässigkeits- oder Fehlzeitenprofile einzelner Personen einbezieht, fällt darunter; eine Bedarfsprognose aus Umsatzdaten ohne Personenbezug nicht.

Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI?

Für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027. Der ursprüngliche Termin 2. August 2026 wurde durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 verschoben, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Bereits anwendbar sind die Verbote nach Art. 5 (seit 2. Februar 2025), die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 (seit 2. Februar 2025) und die Transparenzpflichten nach Art. 50 (seit 2. August 2026).

Welche Pflichten hat der Betrieb als Betreiber eines Hochrisiko-Systems?

Nach Art. 26: Nutzung gemäß der Betriebsanleitung des Anbieters, menschliche Aufsicht durch kompetente und befugte Personen, Überwachung des Betriebs und Meldung von Risiken an den Anbieter, Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate, Information der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten vor der Inbetriebnahme sowie Information der Personen, über die das System entscheidet oder mitentscheidet.

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Ja, auf zwei Ebenen. Art. 26 Abs. 7 der KI-Verordnung verlangt die Information der Arbeitnehmervertretung vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-Systems am Arbeitsplatz. Unabhängig davon greift das Betriebsverfassungsgesetz: Unterrichtung über den Einsatz von KI nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, das Recht auf einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG und die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Was droht bei Verstößen?

Art. 99 sieht für Verstöße gegen die Pflichten für Hochrisiko-KI Geldbußen bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, für verbotene Praktiken bis 35 Mio. Euro oder 7 Prozent; für KMU gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Dazu kommen die Rechtsfolgen aus DSGVO und Betriebsverfassungsrecht, die unabhängig von der KI-Verordnung bestehen.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen & Stand der Daten

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Art. 3, 4, 5, 6, 26, 50, 99 und Anhang III: EUR-Lex (11.09.2026)
  2. Anhang III Nr. 4 b) — Beschäftigung und Personalmanagement: artificialintelligenceact.eu (11.09.2026)
  3. Art. 26 — Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen: artificialintelligenceact.eu (11.09.2026)
  4. Europäische Kommission: AI Omnibus enters into force — Verordnung (EU) 2026/1744, neue Fristen 2. Dezember 2027 und 2. August 2028: digital-strategy.ec.europa.eu (11.09.2026)
  5. Gibson Dunn: EU AI Act Omnibus Agreement — Postponed High-Risk Deadlines and Other Key Changes: gibsondunn.com (11.09.2026)
  6. § 90 BetrVG — Unterrichtungs- und Beratungsrechte, Abs. 1 Nr. 3: gesetze-im-internet.de (11.09.2026)
  7. § 80 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: § 80, § 87 (11.09.2026)
  8. Art. 22 und Art. 35 DSGVO — automatisierte Einzelentscheidungen, Datenschutz-Folgenabschätzung: Art. 22, Art. 35 (11.09.2026)

Redaktionell geprüft am 11. September 2026. Der Beitrag ordnet die Anforderungen für die Anbieterauswahl ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind der Verordnungstext, die Leitlinien der Kommission und die Hinweise der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Einstufung einer konkreten Funktion hängt von ihrer tatsächlichen Arbeitsweise ab und ist mit dem Anbieter zu klären.