Wer Dienstplan-Software als Cloud-Dienst einsetzt, lässt personenbezogene Daten der Belegschaft durch einen Dienstleister verarbeiten und braucht dafür einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO — schriftlich oder in einem elektronischen Format, vor dem produktiven Start. Verantwortlich bleibt der Betrieb, nicht der Anbieter. Die drei Stellen, an denen Standardmuster typischerweise schwach werden: die Liste der Unterauftragsverarbeiter mit Widerspruchsrecht, die Löschung und Rückgabe bei Vertragsende im Spannungsfeld mit gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, und eine TOM-Anlage, die konkret genug ist, um überprüfbar zu sein. Fehlt der Vertrag, droht ein Bußgeldrahmen bis 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Warum Dienstplan-Software fast immer Auftragsverarbeitung ist
Ein Dienstplan enthält mehr personenbezogene Daten, als der Begriff vermuten lässt: Namen, Kontaktdaten, Qualifikationen, Verfügbarkeiten, Abwesenheiten, Stundenkonten, häufig auch Zeiterfassungsdaten und Lohnbestandteile. Wer diese Daten in einer gehosteten Software verarbeitet, gibt sie nicht weg, sondern lässt sie weisungsgebunden für sich verarbeiten. Genau das ist Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO.
Die praktische Folge wird oft unterschätzt: Verantwortlicher bleibt der Betrieb. Auskunfts- und Löschverlangen der Beschäftigten richten sich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen den Anbieter; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung muss der Arbeitgeber begründen; und die Auswahl eines Dienstleisters, der hinreichende Garantien bietet, ist nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO eine eigene Pflicht. Der AV-Vertrag ist deshalb kein Formular, das der Anbieter „mitbringt“, sondern das Dokument, mit dem der Betrieb seine eigene Sorgfalt belegt.
Zwei Sonderfälle sind abzugrenzen. Reine On-Premise-Installationen ohne Fernzugriff des Herstellers begründen keine Auftragsverarbeitung — sobald aber ein Wartungszugang auf Echtdaten besteht, ist wieder einer nötig. Und wo mehrere Konzerngesellschaften dasselbe System nutzen, ist zusätzlich zu klären, wer gegenüber wem Verantwortlicher ist; ein AV-Vertrag ersetzt keine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.
Die zehn Pflichtinhalte nach Art. 28 DSGVO
Art. 28 Abs. 3 DSGVO gibt vor, was ein AV-Vertrag mindestens regeln muss. Die folgende Übersicht übersetzt die Norm in prüfbare Punkte — brauchbar als Abgleichsliste gegen das Muster, das der Anbieter vorlegt.
| Regelungspunkt | Grundlage | Schwachstelle im Muster |
|---|---|---|
| Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung | Art. 28 Abs. 3 Satz 1 | „Nutzung der Software“ statt konkreter Verarbeitungszwecke |
| Art der Daten und Kategorien betroffener Personen | Art. 28 Abs. 3 Satz 1 | Zeiterfassungs- und Gesundheitsbezüge (Krankmeldung) fehlen |
| Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung | Art. 28 Abs. 3 lit. a | weiter Vorbehalt für „Produktverbesserung“ oder Analysezwecke |
| Vertraulichkeitsverpflichtung der Beschäftigten | Art. 28 Abs. 3 lit. b | unbestimmt, ohne Bezug auf Unterauftragnehmer |
| Technische und organisatorische Maßnahmen | Art. 28 Abs. 3 lit. c, Art. 32 | Anlage aus Schlagworten ohne prüfbare Aussage |
| Regelung zu Unterauftragsverarbeitern | Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 | pauschale Generalgenehmigung ohne Liste und ohne Frist |
| Unterstützung bei Betroffenenrechten | Art. 28 Abs. 3 lit. e | Unterstützung nur „nach Aufwand“ und kostenpflichtig |
| Unterstützung bei Sicherheit, Meldung, Folgenabschätzung | Art. 28 Abs. 3 lit. f, Art. 32–36 | keine Frist für die Meldung einer Datenpanne an den Kunden |
| Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende | Art. 28 Abs. 3 lit. g | Wahlrecht liegt beim Anbieter statt beim Verantwortlichen |
| Nachweis- und Kontrollrechte | Art. 28 Abs. 3 lit. h | nur Selbstauskunft, kein Zertifikat, kein Prüfrecht |
Der Vertrag bedarf der Schriftform, wobei Art. 28 Abs. 9 DSGVO das elektronische Format ausdrücklich zulässt. Ein im Bestellprozess akzeptierter AV-Vertrag genügt dieser Anforderung — er sollte aber revisionssicher abgelegt und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten referenziert sein, sonst ist er im Prüfungsfall nicht auffindbar.
Unterauftragsverarbeiter: die Liste, die niemand pflegt
Kaum ein SaaS-Anbieter verarbeitet allein. Hinter einer Dienstplan-Software stehen typischerweise ein Rechenzentrums- oder Cloud-Anbieter, ein E-Mail- und Push-Versanddienst, ein Fehler- und Absturzberichtsdienst, ein Support-Ticketsystem und gelegentlich ein Analysewerkzeug. Jeder dieser Dienste ist ein Unterauftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO.
Zulässig ist eine allgemeine schriftliche Genehmigung — aber nur zusammen mit zwei Elementen: einer aktuellen, abrufbaren Liste der eingesetzten Dienste und einer Vorabinformation über Änderungen mit angemessener Frist und Widerspruchsmöglichkeit. Ein Muster, das Änderungen ohne Ankündigung erlaubt, entwertet die Genehmigung praktisch, weil der Verantwortliche seiner Auswahlpflicht nicht mehr nachkommen kann.
Für den Anbietervergleich ist das ein handfestes Unterscheidungsmerkmal: Wer die Liste öffentlich und versioniert führt, hat den Prozess im Griff. Wer sie „auf Anfrage“ zusagt, hat sie erfahrungsgemäß nicht. Die Frage gehört deshalb in den Fragenkatalog an Anbieter, und zwar schriftlich.
Löschung am Vertragsende — und warum sie mit § 16 ArbZG kollidiert
Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO verlangt, dass der Auftragsverarbeiter die Daten nach Abschluss der Leistung nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt. Zwei Details entscheiden darüber, ob diese Klausel im Ernstfall trägt.
Erstens muss das Wahlrecht beim Verantwortlichen liegen, nicht beim Anbieter. Muster, in denen der Anbieter „in der Regel löscht“, sind für einen Anbieterwechsel unbrauchbar: Wer kündigt, braucht zuerst einen vollständigen Export und erst danach die Löschung. Wie sich diese Reihenfolge in einen Migrationsfahrplan übersetzt, beschreibt der Beitrag zum Anbieterwechsel; welche Exportformate die Anbieter tatsächlich liefern, steht im Beitrag zu Schnittstellen und Exporten.
Zweitens kollidiert die Löschpflicht mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Arbeitszeitnachweise sind nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG mindestens zwei Jahre aufzubewahren, Lohnunterlagen nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben deutlich länger. Diese Pflichten treffen den Arbeitgeber, nicht den Anbieter. Der saubere Weg ist deshalb: vollständiger Export in die eigene Verantwortung, revisionssichere Archivierung dort, anschließend dokumentierte Löschung beim Anbieter. Ein Vertrag, der die Daten beim Anbieter „bis zum Ablauf der Fristen“ belässt, verlagert die Nachweispflicht an eine Stelle, die man nach der Kündigung nicht mehr kontrolliert.
| Datenart | Aufbewahrung | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufzeichnungen über werktägliche Mehrarbeit | mindestens 2 Jahre | § 16 Abs. 2 ArbZG |
| Arbeitszeitaufzeichnungen im Anwendungsbereich des MiLoG | mindestens 2 Jahre | § 17 Abs. 1 MiLoG |
| Lohnkonten und lohnsteuerrelevante Unterlagen | bis zum Ablauf der steuerlichen Fristen | § 41 EStG i. V. m. AO |
| Bewerbungs- und Stammdaten ohne Aufbewahrungspflicht | löschen, sobald der Zweck entfällt | Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO |
Die TOM-Anlage: konkret oder wertlos
Die Anlage mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO ist der Teil, der am häufigsten aus Schlagworten besteht. „Verschlüsselung nach Stand der Technik“ ist keine überprüfbare Aussage. Brauchbar wird die Anlage erst, wenn sie sechs Fragen beantwortet: Wie werden Daten bei der Übertragung und im Speicher verschlüsselt? Wie ist der Zugriff der Anbieter-Mitarbeitenden auf Kundendaten geregelt und protokolliert? Gibt es Mehr-Faktor-Authentisierung, mindestens für administrative Zugänge? Wie oft wird gesichert, wie lange werden Sicherungen vorgehalten, und wann wurde die Wiederherstellung zuletzt getestet? Wie werden Mandanten voneinander getrennt? Und innerhalb welcher Frist meldet der Anbieter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Kunden?
Die letzte Frage ist die praktisch wichtigste. Der Verantwortliche muss eine meldepflichtige Datenpanne nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden bei der Aufsichtsbehörde anzeigen — diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis erlangt. Ein AV-Vertrag ohne konkrete Meldefrist des Anbieters macht diese 72 Stunden zu einem Versprechen ohne Unterbau. Eine Zusage von 24 bis 48 Stunden ist branchenüblich und verhandelbar.
Zertifikate ersetzen die Anlage nicht, ergänzen sie aber sinnvoll. Ein aktuelles ISO-27001-Zertifikat oder ein testierter Prüfbericht macht das Kontrollrecht aus Art. 28 Abs. 3 lit. h praktikabel, weil eine Vor-Ort-Prüfung bei einem Cloud-Anbieter für die meisten Betriebe ohnehin nicht realistisch ist. Wichtig ist, den Geltungsbereich zu prüfen: Ein Zertifikat, das nur das Rechenzentrum des Hosters abdeckt, sagt über die Anwendung wenig aus.
Was neben dem AV-Vertrag noch zu erledigen ist
Der AV-Vertrag ist notwendig, aber nicht hinreichend. Vier weitere Punkte gehören zur Einführung einer Dienstplan-Software dazu:
Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO ist um die neue Verarbeitungstätigkeit zu ergänzen — mit Zweck, Datenkategorien, Empfängern, Fristen und einem Verweis auf den AV-Vertrag.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist zu prüfen, sobald das System über die reine Planung hinausgeht. Bei umfangreicher Zeiterfassung mit Auswertungsmöglichkeiten, Standortbezug oder biometrischen Verfahren spricht vieles dafür; die Muss-Liste der deutschen Aufsichtsbehörden ist der richtige Ausgangspunkt.
Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift, weil ein Dienstplan- und Zeitsystem objektiv zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet ist. Die Betriebsvereinbarung und der AV-Vertrag regeln unterschiedliche Dinge und ersetzen einander nicht; eine Muster-Gliederung für die BV steht im Beitrag zur Betriebsvereinbarung zur Dienstplan-Software.
Die Information der Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO ist zu aktualisieren, sobald ein neues System zum Einsatz kommt — inklusive Empfängerkategorien und Speicherdauer.
Für den Anbietervergleich lässt sich daraus eine kurze Vorprüfung ableiten, die vor jeder Produktdemo Bestand hat: Liegt ein AV-Vertrag als Dokument vor, ohne dass man danach fragen muss? Ist die Liste der Unterauftragsverarbeiter öffentlich? Steht der Verarbeitungsort samt Support-Zugriff schriftlich fest? Enthält die TOM-Anlage eine Meldefrist? Vier Fragen, vier belastbare Antworten — oder ein Anbieter, der in der engeren Auswahl nichts verloren hat. Wie sich das in den Gesamtprozess einordnet, zeigt die Seite zu den Anforderungen; die Einordnung der Anbieter selbst steht im Vergleich.
Häufige Fragen
Brauche ich für Dienstplan-Software wirklich einen AV-Vertrag?
Ja, sobald die Software als Cloud-Dienst betrieben wird oder der Hersteller Zugriff auf Echtdaten hat. Dann verarbeitet er personenbezogene Beschäftigtendaten weisungsgebunden für den Betrieb — das ist Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Nur eine reine On-Premise-Installation ohne jeden Fernzugriff kommt ohne aus.
Was passiert, wenn kein AV-Vertrag geschlossen wurde?
Der Verstoß gegen Art. 28 DSGVO ist bußgeldbewehrt: Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO sieht einen Rahmen bis 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Unabhängig davon fehlt dem Betrieb im Prüfungs- oder Schadensfall der Nachweis, seine Auswahlpflicht erfüllt zu haben.
Reicht es, wenn die Server in Deutschland stehen?
Nein — der Serverstandort ist nur ein Teil der Antwort. Entscheidend ist, ob ein Unterauftragsverarbeiter, etwa Support, Monitoring oder Fehlerberichterstattung, aus einem Drittland auf Klardaten zugreifen kann. Ist das der Fall, braucht der Transfer eine Grundlage nach Art. 44 ff. DSGVO, unabhängig davon, wo die Festplatte liegt.
Wer entscheidet am Vertragsende über Löschung oder Rückgabe?
Nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO der Verantwortliche, also der Betrieb. Muster, die dem Anbieter das Wahlrecht geben oder eine automatische Löschung nach kurzer Frist vorsehen, sollten angepasst werden: Beim Anbieterwechsel muss zuerst der vollständige Export gesichert sein, erst danach darf gelöscht werden.
Ersetzt eine Betriebsvereinbarung den AV-Vertrag?
Nein. Die Betriebsvereinbarung regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, insbesondere die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und die zulässige Nutzung der Daten im Betrieb. Der AV-Vertrag regelt das Verhältnis zum Dienstleister. Beide sind nebeneinander erforderlich.
Muss der AV-Vertrag unterschrieben werden?
Er bedarf der Schriftform, wobei Art. 28 Abs. 9 DSGVO das elektronische Format ausdrücklich zulässt. Eine Annahme im Bestell- oder Registrierungsprozess genügt daher. Wichtig ist die revisionssichere Ablage inklusive Fassung und Datum, damit später nachvollziehbar bleibt, welche Version zu welchem Zeitpunkt galt.
Quellen & Stand der Daten
- Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter: dsgvo-gesetz.de (08.09.2026)
- Art. 32 DSGVO — Sicherheit der Verarbeitung: dsgvo-gesetz.de (08.09.2026)
- Art. 33 DSGVO — Meldung von Verletzungen, 72-Stunden-Frist: dsgvo-gesetz.de (08.09.2026)
- Art. 30 und Art. 35 DSGVO — Verarbeitungsverzeichnis und Folgenabschätzung: Art. 30, Art. 35 (08.09.2026)
- Art. 44 ff. DSGVO — Übermittlungen an Drittländer: dsgvo-gesetz.de (08.09.2026)
- Art. 83 Abs. 4 DSGVO — Bußgeldrahmen: dsgvo-gesetz.de (08.09.2026)
- § 16 Abs. 2 ArbZG — Aushang und Arbeitszeitnachweise: gesetze-im-internet.de (08.09.2026)
- § 17 MiLoG — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten: gesetze-im-internet.de (08.09.2026)
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen: gesetze-im-internet.de (08.09.2026)
Redaktionell geprüft am 8. September 2026. Der Beitrag ordnet die Anforderungen für die Anbieterauswahl ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Vertragstext, Betriebsvereinbarung und die Hinweise der zuständigen Aufsichtsbehörde.