Dienstplan-Software-VergleichDas B2B-Dossier · 2026
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Pflichtenheft für Dienstplan-Software: Aufbau, Vorlage und Abgrenzung zum Lastenheft

Wer Dienstplan-Software auswählt, bekommt früher oder später die Frage gestellt, ob es „ein Pflichtenheft“ gibt. Gemeint ist damit oft etwas anderes als das, was die Norm unter dem Begriff versteht. Der Beitrag klärt die Definition, trennt sauber zwischen Lasten- und Pflichtenheft, liefert eine Gliederungsvorlage mit 13 Kapiteln für Dienstplan-Projekte – und erklärt, welche Dokumente bei gemieteter Standardsoftware an die Stelle des klassischen Pflichtenhefts treten.

Aktualisiert: 13. Oktober 2026Von Dr. Katharina MüllerGliederungsvorlage mit Muss-/Kann-Kriterien
Kurz gefasst

Ein Pflichtenheft beschreibt nach DIN 69901-5 die „vom Auftragnehmer erarbeiteten Realisierungsvorgaben“ zur Umsetzung des Lastenhefts – es sagt also, wie und womit der Anbieter die Anforderungen erfüllt. Das Lastenheft schreibt der Auftraggeber (was und wofür), das Pflichtenheft der Auftragnehmer; der Auftraggeber prüft und bestätigt es. Für Dienstplan-Software gehören hinein: Muss- und Kann-Kriterien, Rollen und Rechte, Arbeitszeitregeln, Schnittstellen, Mitbestimmung des Betriebsrats und der AV-Vertrag. Bei gemieteter SaaS-Standardsoftware entsteht in der Regel kein klassisches Pflichtenheft, weil nichts neu entwickelt wird; an seine Stelle treten die Leistungsbeschreibung des Anbieters, eine Erfüllungsmatrix zum Lastenheft und vereinbarte Abnahmekriterien für Einrichtung und Testphase.

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Was ein Pflichtenheft ist: Definition nach DIN 69901-5 und VDI 2519

Die maßgebliche deutsche Begriffsnorm ist DIN 69901-5:2009-01 („Projektmanagement – Projektmanagementsysteme – Teil 5: Begriffe“), die nach Angaben von DIN Media weiterhin gültig ist. Sie definiert beide Dokumente über ihren Verfasser: Das Lastenheft ist die „vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an die Lieferungen und Leistungen eines Auftragnehmers innerhalb eines Auftrages“. Das Pflichtenheft enthält die „vom Auftragnehmer erarbeiteten Realisierungsvorgaben aufgrund der Umsetzung des vom Auftraggeber vorgegebenen Lastenhefts“.

Die zweite häufig zitierte Quelle ist die Richtlinie VDI 2519 Blatt 1 „Vorgehensweise bei der Erstellung von Lasten-/Pflichtenheften“ aus dem Dezember 2001. Sie stammt aus der Materialfluss- und Automatisierungstechnik und beschreibt, wie Betreiber, Planer und Hersteller ihre Anforderungen und Lösungen strukturiert austauschen. Für Software-Projekte wird daneben die internationale Norm ISO/IEC/IEEE 29148 zum Requirements Engineering herangezogen, die keine deutschen Begriffe kennt, aber dieselbe Trennung zwischen Anforderung (requirements specification) und Lösungsbeschreibung vornimmt.

Der Kern ist in allen Quellen gleich: Das Lastenheft fragt was und wofür, das Pflichtenheft antwortet wie und womit. Ein Lastenheft für Dienstplan-Software formuliert etwa „Das System muss Ruhezeitverstöße vor Veröffentlichung des Plans anzeigen“. Das Pflichtenheft beschreibt, mit welcher Regel-Engine, welchen Parametern und welcher Oberfläche der Anbieter das umsetzt – und wie der Betrieb es prüfen kann.

Lastenheft und Pflichtenheft im Vergleich – am Beispiel Dienstplan-Software
MerkmalLastenheftPflichtenheft
VerfasserAuftraggeber (Betrieb, Klinik, Filialnetz)Auftragnehmer (Software-Anbieter oder Integrator)
LeitfrageWas soll das System leisten und wofür?Wie und womit wird jede Anforderung umgesetzt?
Typischer InhaltIst-Zustand, Ziele, Mengengerüst, Muss-/Kann-Kriterien, Rahmenbedingungen (ArbZG, Tarif, Betriebsrat)Lösungsbeschreibung je Anforderung, Konfiguration, Schnittstellen-Spezifikation, Abweichungen, Abnahmetests
ZeitpunktVor der Anfrage oder AusschreibungNach Auftragsvergabe bzw. in der Konzeptphase, vor der Umsetzung
FreigabeIntern (Fachbereich, IT, Betriebsrat, Datenschutz)Durch den Auftraggeber geprüft und bestätigt
Rolle im VertragGrundlage für Angebote und BewertungVerbindliche Leistungsgrundlage und Maßstab für die Abnahme

Eine fertige Anforderungsliste, die als Lastenheft-Grundgerüst dienen kann, enthält der Anforderungskatalog dieses Dossiers; die Fragen an die Anbieter strukturiert der 25-Fragen-Katalog.

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Warum die Begriffe in der Praxis verschwimmen

Im Alltag werden beide Wörter oft synonym verwendet. Viele Betriebe nennen ihre eigene Anforderungsliste „Pflichtenheft“, und auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bei Software-Projekten vom „fachlichen Pflichtenheft“, wenn sie die Anforderungen des Auftraggebers meint. Für die Normlogik ist das ein Lastenheft. Wer ein Dokument bestellt oder vereinbart, sollte deshalb nicht nur den Titel, sondern Verfasser und Zweck im Vertrag festhalten: „Anforderungen des Auftraggebers“ und „Lösungsbeschreibung des Auftragnehmers“ sind eindeutiger als jedes Etikett.

Die Unterscheidung hat Folgen für die Verantwortung. Bei individuell erstellter Software liegt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich beim Auftraggeber, seine Anforderungen zu benennen; den Anbieter trifft als Fachmann eine Beratungspflicht. Fehlt eine Spezifikation ganz, schuldet der Auftragnehmer nach einer häufig zitierten BGH-Entscheidung (Urteil vom 16. Dezember 2003, X ZR 129/01) ein System, das dem Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard entspricht – ein Maßstab, der für die Arbeitszeitregeln eines Klinikbetriebs mit Tarifvertrag kaum etwas hergibt. Kurz: Ohne Lastenheft ist ein Pflichtenheft nicht prüfbar, und ohne Pflichtenheft ist bei Entwicklungsprojekten die Abnahme Verhandlungssache.

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Vorlage: Gliederung eines Pflichtenhefts für Dienstplan-Software

Die folgende Gliederung ist für Dienstplan-Projekte zugeschnitten. Sie folgt der üblichen Struktur aus Zielbestimmung, Produkteinsatz, Funktionen, Daten, nicht-funktionalen Anforderungen und Abnahme, ergänzt um die Punkte, die in Dienstplan-Projekten erfahrungsgemäß den Ausschlag geben: Arbeitszeitregeln, Mitbestimmung und Auftragsverarbeitung. Jedes Kapitel nimmt die Nummer der zugehörigen Lastenheft-Anforderung auf, damit sich beide Dokumente Zeile für Zeile abgleichen lassen.

Gliederungsvorlage Pflichtenheft Dienstplan-Software (13 Kapitel)
Nr.KapitelInhaltBeispiel-Anforderung
1ZielbestimmungMuss-, Soll- und Kann-Kriterien; ausdrückliche Abgrenzung, was das System nicht leisten sollMuss: Planung für 4 Standorte; Abgrenzung: keine Lohnabrechnung im System
2Ausgangslage und MengengerüstBeschäftigtenzahl, Standorte, Schichtmodelle, Planungshorizont, Zahl der Planenden180 Beschäftigte, 3-Schicht-Betrieb, Planung 4 Wochen im Voraus, 12 Planende
3Rollen und RechteRollenmodell (Admin, Planung, Teamleitung, Beschäftigte, Betriebsrat, Lohnbuchhaltung), Sichtbarkeit je Standort und AbteilungTeamleitungen sehen nur ihre Abteilung; Betriebsrat erhält Lesezugriff auf veröffentlichte Pläne
4PlanungsfunktionenSchichtvorlagen, Besetzungsstärken, Qualifikationen, offene Schichten, Tausch, Abwesenheiten, PlanversionenMindestbesetzung je Schicht und Qualifikation mit Warnung bei Unterschreitung
5ArbeitszeitregelnGesetzliche Grenzen (§§ 3, 4, 5 ArbZG), tarifliche und betriebliche Regeln, Zuschläge, AnkündigungsfristenPrüfung von 11 Stunden Ruhezeit, Pausen nach 6 und 9 Stunden, Höchstarbeitszeit 10 Stunden je Tag – vor Veröffentlichung
6Zeiterfassung und Ist-AbgleichErfassungswege (App, Browser, Terminal), Plan-Ist-Vergleich, Korrekturworkflow, StundenkontenAbweichung Plan/Ist je Schicht sichtbar; Korrekturen protokolliert
7Mitarbeiter-App und Self-ServicePlaneinsicht, Wünsche, Urlaubsanträge, Tausch, Benachrichtigungen, BetriebssystemeiOS und Android; Push bei Planänderung; Urlaubsantrag mit Genehmigungsworkflow
8SchnittstellenExport für Lohn und Gehalt, Stammdatenimport aus dem HR-System, Single Sign-on, Kalender, APIMonatsexport der Ist-Stunden und Zuschläge als CSV im vereinbarten Feldformat
9Datenschutz und AV-VertragAuftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, TOM-Anlage, Unterauftragsverarbeiter, Lösch- und AufbewahrungsfristenLöschkonzept mit zwei Jahren Aufbewahrung für Arbeitszeitnachweise; Export vor Löschung
10MitbestimmungMitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, Unterrichtung nach § 90 BetrVG, Abgleich mit der BetriebsvereinbarungKeine Leistungsauswertung einzelner Beschäftigter; Auswertungen nur wie in der BV festgelegt
11Nicht-funktionale AnforderungenVerfügbarkeit, Antwortzeiten, Support-Zeiten, Barrierefreiheit, Sprachen, SicherheitsnachweiseSupport werktags 8–18 Uhr; Reaktionszeit bei Störung der Planung höchstens 4 Stunden
12Einführung und MigrationDatenübernahme, Konfiguration, Schulung, Parallelbetrieb, Zeitplan, MitwirkungspflichtenÜbernahme der Stammdaten und Urlaubskonten zum Stichtag; zwei Wochen Parallelbetrieb
13AbnahmeTestszenarien je Muss-Kriterium, Testdaten, Abnahmeverfahren, Umgang mit MängelnAbnahme, wenn alle Muss-Szenarien bestanden und keine Mängel der Klasse 1 offen sind

Die Beispiele sind bewusst konkret. Ein Satz wie „Das System soll gesetzeskonform planen“ lässt sich weder umsetzen noch abnehmen; „Das System zeigt vor Veröffentlichung jede Unterschreitung der Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG an“ dagegen schon. Wo Tarifverträge abweichende Ruhezeiten oder Ausgleichszeiträume zulassen, gehört der konkrete Tarifparagraf in Kapitel 5. Die Kapitel 9 und 10 hängen eng zusammen: Was der AV-Vertrag technisch absichert, regelt die Betriebsvereinbarung nach innen – das Pflichtenheft muss beiden entsprechen.

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Muss-, Soll- und Kann-Kriterien richtig formulieren

Die Klassifizierung der Anforderungen ist der Teil, der in Auswahlprojekten am häufigsten missglückt. Typisch sind Listen mit 120 Muss-Kriterien, von denen kein Anbieter alle erfüllt – womit das Wort „Muss“ seine Funktion verliert. Bewährt hat sich eine dreistufige Einteilung mit klaren Folgen.

Klassifizierung von Anforderungen im Lasten- und Pflichtenheft
StufeBedeutungFolge bei NichterfüllungRichtwert
Muss (K.-o.)Ohne diese Eigenschaft ist der Betrieb rechtlich oder organisatorisch nicht möglichAnbieter scheidet aus10–20 Kriterien
SollWichtig für Nutzen und Akzeptanz, aber durch Organisation oder Workaround überbrückbarPunktabzug in der BewertungHauptteil der Liste
Kann (Wunsch)Nützlich, aber verzichtbar; oft Ausbaustufe für späterKein Ausschluss, geringes GewichtKurz halten
AbgrenzungAusdrücklich nicht Teil des AuftragsVerhindert spätere Streitigkeiten über den UmfangImmer angeben

Vier Formulierungsregeln machen Anforderungen prüfbar: eine Anforderung pro Zeile, ein Akteur und ein Verb („Die Teamleitung kann …“, „Das System verhindert …“), messbare Werte statt Adjektive (Zahl, Frist, Format) und eine Prüfmethode je Muss-Kriterium (Demo, Testszenario, Dokument). Muss-Kriterien gehören in der Auswahl als Ausschlussfilter vor die Bewertung; wie Soll- und Kann-Kriterien danach gewichtet werden, zeigt die Nutzwertanalyse.

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SaaS-Standardsoftware: Was statt eines klassischen Pflichtenhefts entsteht

Das klassische Pflichtenheft stammt aus Entwicklungsprojekten: Der Auftragnehmer baut etwas, und das Pflichtenheft beschreibt, was er bauen wird. Die meisten Dienstplan-Lösungen werden heute jedoch als Software as a Service gemietet. Der Anbieter entwickelt für den einzelnen Kunden nichts Neues; er stellt ein fertiges Produkt bereit, das für alle Kunden gleich ist und laufend weiterentwickelt wird. Ein individuelles Pflichtenheft für 50 oder 500 Beschäftigte zu schreiben, wäre für den Anbieter unwirtschaftlich – und für den Kunden wenig wert, weil das Produkt sich mit jedem Release ändert.

Auch rechtlich passt das Werkvertragsdenken nicht. Der BGH hat die Bereitstellung von Software über das Netz bereits 2006 im Kern dem Mietrecht zugeordnet (Urteil vom 15. November 2006, XII ZR 120/04, zum Application Service Providing); seit dem 1. Januar 2022 ordnet § 548a BGB an, dass die Vorschriften über die Miete von Sachen auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden sind. Eine Abnahme im Sinne von § 640 BGB kennt das Mietrecht nicht. Sie kommt bei SaaS nur für zusätzlich beauftragte Werkleistungen in Betracht – etwa eine individuelle Schnittstelle oder eine Datenmigration – oder wenn die Parteien ein Abnahmeverfahren vertraglich vereinbaren.

Klassisches Pflichtenheft und die Entsprechungen bei SaaS-Standardsoftware
Funktion des PflichtenheftsEntsprechung bei SaaSWer liefert es
Beschreibt, was geliefert wirdLeistungsbeschreibung des Anbieters (Tarif-/Funktionsumfang, Produktdokumentation) als VertragsanlageAnbieter
Zeigt, wie jede Anforderung erfüllt wirdErfüllungsmatrix: das Lastenheft mit Antwortspalte je Anforderung (Standard / Konfiguration / Zusatzmodul / nicht erfüllt) und Verweis auf die DokumentationAnbieter füllt aus, Betrieb prüft
Legt Qualität und Betrieb festService Level: Verfügbarkeit, Support-Zeiten, Reaktionszeiten, WartungsfensterAnbieter, verhandelbar ab Unternehmensgröße
Regelt DatenverarbeitungAV-Vertrag mit TOM-Anlage und Liste der UnterauftragsverarbeiterAnbieter-Muster, vom Betrieb geprüft
Beschreibt individuelle AnpassungenEinrichtungskonzept: Konfiguration, Rollen, Regeln, Importe – bei Projektleistungen mit FeinkonzeptAnbieter oder Integrator
Maßstab für die AbnahmeAbnahmekriterien für die Testphase und die Einrichtung: Testszenarien je Muss-Kriterium mit erwarteten ErgebnissenBetrieb, mit Anbieter abgestimmt

Der wichtigste Baustein ist die Erfüllungsmatrix. Sie ersetzt die Lösungsbeschreibung des Pflichtenhefts, ohne dass der Anbieter ein eigenes Dokument verfassen muss: Er beantwortet das Lastenheft Zeile für Zeile, und diese Antworten werden Vertragsbestandteil. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „im Standard“ und „per Konfiguration“: Beides ist ohne Programmierung möglich, aber nur das Erste funktioniert ab dem ersten Tag ohne Einrichtungsaufwand. „Geplant“ oder „auf der Roadmap“ ist dagegen keine Erfüllung und sollte bei Muss-Kriterien wie „nicht erfüllt“ gewertet werden.

Die Abnahmekriterien verlagern sich bei SaaS in die Testphase. Statt am Ende einer Entwicklung abzunehmen, prüft der Betrieb vor Vertragsschluss mit eigenen Daten: Lassen sich die drei schwierigsten Schichtmodelle abbilden? Erkennt das System den Ruhezeitverstoß zwischen Spät- und Frühdienst? Kommt der Lohnexport im erwarteten Format an? Jedes Muss-Kriterium bekommt ein Testszenario mit erwartetem Ergebnis; bestanden ist der Test, wenn das Ergebnis eintritt, nicht wenn die Demo überzeugend wirkte. Die meisten Anbieter bieten dafür kostenlose Testzeiträume an, beim Testsieger dieses Dossiers, Aplano, etwa 14 Tage im Pro-Umfang ohne Kreditkarte. Das reicht für die Muss-Szenarien, wenn sie vor dem Teststart feststehen.

Ein Sonderfall sind öffentliche Auftraggeber. Nach § 121 Abs. 1 GWB ist der Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung so eindeutig wie möglich zu beschreiben, damit die Angebote vergleichbar sind; sie enthält Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe. Diese Leistungsbeschreibung entspricht funktional dem Lastenheft. Für Cloud-Leistungen einschließlich SaaS stellt der Bund seit 2022 die mit dem Branchenverband Bitkom abgestimmten Vertragsbedingungen EVB-IT Cloud bereit, in denen die Leistungsbeschreibung als eigene Anlage geführt wird.

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Ablauf in der Praxis: vom Lastenheft zum unterschriebenen Vertrag

Für ein typisches Auswahlprojekt mit SaaS-Anbietern ergibt sich daraus eine Abfolge in sechs Schritten. Sie ist auch dann sinnvoll, wenn der Betrieb klein ist und das Lastenheft nur drei Seiten umfasst.

Sechs Schritte von der Anforderung bis zum Vertrag
SchrittErgebnisBeteiligte
1. Lastenheft erstellenAnforderungen mit Muss/Soll/Kann, Mengengerüst, AbgrenzungFachbereich, IT, Datenschutz, Betriebsrat
2. Anbieter anfragenErfüllungsmatrix je Anbieter, Leistungsbeschreibung, Preisblatt, AV-MusterDrei bis fünf Anbieter
3. BewertenMuss-Filter, Nutzwertanalyse der Soll-/Kann-Kriterien, Gesamtkosten über drei JahreMindestens zwei Bewertende
4. TestenTestszenarien je Muss-Kriterium mit eigenen Daten, Protokoll mit bestanden/nicht bestandenPlanende, Teamleitungen, Beschäftigte
5. Vertrag schließenVertrag mit Anlagen: Leistungsbeschreibung, Erfüllungsmatrix, Service Level, AV-VertragGeschäftsführung, Einkauf
6. Einrichten und abnehmenEinrichtungskonzept, Datenübernahme, Abnahme der Projektleistungen, Go-liveAnbieter, Projektteam

Zwei Punkte entscheiden über die Belastbarkeit. Erstens muss der Betriebsrat bei Dienstplan-Software, die Arbeitszeiten erfasst oder auswertet, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustimmen; die Unterrichtung nach § 90 BetrVG gehört deshalb in Schritt 1, nicht in Schritt 6. Zweitens sollten die Antworten aus der Erfüllungsmatrix ausdrücklich als Vertragsanlage vereinbart werden – sonst gilt im Streitfall nur die allgemeine Leistungsbeschreibung, in der die zugesagte Detailfunktion möglicherweise nicht vorkommt. Wie sich die Kosten der Varianten über die Laufzeit vergleichen lassen, zeigt die Gesamtkostenrechnung.

Häufige Fragen

Was ist ein Pflichtenheft?

Ein Pflichtenheft enthält nach DIN 69901-5 die vom Auftragnehmer erarbeiteten Realisierungsvorgaben zur Umsetzung des Lastenhefts. Es beschreibt, wie und womit die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden, und dient als verbindliche Leistungsgrundlage sowie als Maßstab für die Abnahme.

Wer schreibt das Pflichtenheft, wer das Lastenheft?

Das Lastenheft schreibt der Auftraggeber, also der Betrieb, der Software einführen will. Das Pflichtenheft schreibt der Auftragnehmer – der Anbieter oder Integrator – auf Grundlage des Lastenhefts; der Auftraggeber prüft und bestätigt es. Im Alltag werden die Begriffe oft vertauscht, deshalb sollte der Vertrag Verfasser und Zweck des Dokuments ausdrücklich nennen.

Braucht man für SaaS-Dienstplan-Software ein Pflichtenheft?

In der Regel nicht im klassischen Sinn, weil der Anbieter keine individuelle Software entwickelt, sondern ein Standardprodukt vermietet. An die Stelle des Pflichtenhefts treten die Leistungsbeschreibung des Anbieters, eine Erfüllungsmatrix mit seinen Antworten auf das Lastenheft, Service Level, der AV-Vertrag und Abnahmekriterien für Testphase und Einrichtung. Ein Pflichtenheft im engeren Sinn ist nur für individuelle Zusatzleistungen wie eigene Schnittstellen sinnvoll.

Was gehört in ein Pflichtenheft für Dienstplan-Software?

Mindestens: Zielbestimmung mit Muss-, Soll- und Kann-Kriterien, Mengengerüst, Rollen und Rechte, Planungsfunktionen, Arbeitszeitregeln nach §§ 3, 4 und 5 ArbZG und Tarifvertrag, Zeiterfassung, Mitarbeiter-App, Schnittstellen zu Lohn und HR, Datenschutz mit AV-Vertrag, Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, nicht-funktionale Anforderungen, Einführung und Abnahmekriterien.

Gibt es eine Norm für Lasten- und Pflichtenhefte?

Die Begriffe definiert DIN 69901-5:2009-01. Eine Vorgehensweise zur Erstellung beschreibt die Richtlinie VDI 2519 Blatt 1 von 2001, die aus der Materialfluss- und Automatisierungstechnik stammt. Für Software-Anforderungen wird international ISO/IEC/IEEE 29148 verwendet. Eine verbindliche Pflichtgliederung schreibt keine dieser Quellen vor.

Wie viele Muss-Kriterien sind sinnvoll?

So wenige wie möglich – in Dienstplan-Projekten genügen meist 10 bis 20. Muss-Kriterien sind Ausschlusskriterien: Wer sie nicht erfüllt, scheidet aus. Eine Liste mit über 100 Muss-Kriterien führt dazu, dass kein Anbieter alle erfüllt und die Einteilung in der Bewertung bedeutungslos wird.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen & Stand der Daten

  1. DIN 69901-5:2009-01 — Projektmanagement – Projektmanagementsysteme – Teil 5: Begriffe: dinmedia.de (13.10.2026)
  2. VDI 2519 Blatt 1 (2001-12) — Vorgehensweise bei der Erstellung von Lasten-/Pflichtenheften: vdi.de (13.10.2026)
  3. Lasten- und Pflichtenhefte: Begriffe nach DIN 69901-5 und Rechtsprechung zur Spezifikation (Ausarbeitung, LMU München, WS 2016/17): sosy-lab.org (PDF) (13.10.2026)
  4. BGH, Urteil vom 16.12.2003, X ZR 129/01, CR 2004, 490 – Einordnung: IT-Rechtsblog Otto Schmidt (13.10.2026)
  5. BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04 (ASP-Vertrag, Mietrecht): Urteilstext (LMU München) (13.10.2026)
  6. § 548a BGB — Miete digitaler Produkte; § 640 BGB — Abnahme: § 548a, § 640 (13.10.2026)
  7. § 121 GWB — Leistungsbeschreibung: gesetze-im-internet.de (13.10.2026)
  8. EVB-IT Cloud — Veröffentlichung durch das BMI (März 2022): vergabeblog.de (13.10.2026)
  9. §§ 3, 4, 5 ArbZG — Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit: gesetze-im-internet.de (13.10.2026)
  10. § 87 und § 90 BetrVG — Mitbestimmung und Unterrichtung: § 87, § 90 (13.10.2026)
  11. Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter: dsgvo-gesetz.de (13.10.2026)
  12. Aplano — Testphase und Tarife: aplano.de (13.10.2026)

Redaktionell geprüft am 13. Oktober 2026. Die Normzitate aus DIN 69901-5 sind nach Sekundärquellen wiedergegeben; der Normtext ist bei DIN Media erhältlich. Die Beispiel-Anforderungen der Gliederungsvorlage sind fiktiv. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Beschaffungsberatung im Einzelfall.